Übermittlungssperre; Beantragung der Eintragung
Sie können Ihre Daten durch die Meldebehörde im Melderegister sperren lassen (Auskunftssperre). In
bestimmten Fällen können Sie der Weitergabe Ihrer Meldedaten widersprechen (Übermittlungssperre).
Auskunftssperre
Wenn Sie gegenüber Ihrer Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen
glaubhaft machen können, dass durch die Weitergabe Ihrer Meldedaten eine Gefahr für Sie oder auch
eine andere Person, z.B. Ihre Angehörigen, entstehen kann (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit,
persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden Ihre Meldedaten entsprechend
gesperrt (Auskunftssperre).
Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch
die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden
Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf
alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht. Die
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein genügt nicht für die Eintragung einer
Auskunftssperre.
Auskunftssperren gelten stets zu dem Schutzzweck, der für die Eintragung
ausschlaggebend war. Wird nach Anhörung der betroffenen Person nach Auffassung der Meldebehörde
durch die Auskunft der Schutzzweck der Auskunftssperre nicht berührt und sind auch sonstige
schutzwürdige Interessen der betroffenen Person gewahrt, kann die Auskunft erteilt werden.
Die
Auskunftssperre gilt befristet für die Dauer von zwei Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.
Wenn Sie mehrere Wohnungen haben, werden die zuständigen Meldebehörden über die
Auskunftssperre informiert.
Download Antrag Auskunftssperre
Übermittlungssperre
Daneben besteht für Sie auch die Möglichkeit, der
Weitergabe Ihrer Meldedaten zu widersprechen (Übermittlungssperren). Eine Angabe von Gründen ist
hierbei jeweils nicht erforderlich.
- Übermittlungssperre an
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG)
Das Bundesmeldegesetz
sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von
Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige –
nicht das Kirchenmitglied selbst – kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Diese
Übermittlungssperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden.
- Auskünfte an
Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
Im
Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen
Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft über Namen,
Anschrift, Doktorgrad von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, für deren Zusammensetzung
das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei
nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder
Abstimmung zu löschen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen
haben.
- Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)
Mandatsträgern, Parteien, Wählergruppen, Mitgliedern parlamentarischer
Vertretungskörperschaften und Bewerbern für diese sowie Presse und Rundfunk darf eine
Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilt werden. Die Auskunft darf
nur die dazu erforderlichen Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift) sowie Tag und
Art des Jubiläums umfassen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen
haben.
- Auskünfte an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)
Das
Bundesmeldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen,
Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die
übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in
Buchform) verwendet werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen.
-
Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 58 c
Abs. 1 Soldatengesetz)
Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den
freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jeweils zum 31. März eines
jeden Jahres Angaben zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig
werden (Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift). Falls Sie keine Informationen durch das
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wünschen, können Sie der Datenweitergabe
widersprechen.
Die jeweilige Übermittlungssperre wird von der Meldebehörde
entsprechend eingetragen. Die Übermittlungssperre wird nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der
Sie der Datenüber-mittlung widersprochen haben. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und eine
Datenübermittlung für alle Wohnungen ausschließen wollen, müssen Sie bei allen Gemeinden, in denen
Sie einen Wohnsitz haben, der Datenübermittlung widersprechen.
Übermittlungssperren gelten
ohne Befristung.
Für die Eintragung einer oder mehrerer Übermittlungssperren genügt ein
einfacher Antrag, der nicht begründet werden muss.
Download Antrag
Übermittlungssperre