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Stellenausschreibungen
Jahreskalender Wildpoldsried Januar bis Oktober 2026 (272 KB)
Bürgerbrief
'Wildpoldsrieder Duranand'
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Hier finden Sie die aktuelle Ausgabe des 'Duranand'
wittich.de
Stellenangebot: Leiter technisches Bauamt
Die Gemeinde Wildpoldsried (2.600 Einwohner) sucht zum nächstmöglichen Zeitraum einen Leiter technisches Bauamt (m/w/d) in Vollzeit – unbefristet.
Diese und alle weiteren vollständigen Stellenausschreibungen finden Sie hier.
Informationen zur Kommunalwahl
Informationen zur Kommunal am 08. März finden Sie auf unserer Homepage jetzt zusammengefasst unter der Rubrik Rathaus - Kommunalwahlen 2026
Grundsteuer in Bayern: Anzeige von Änderungen
Für jedes Grundstück und für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss Grundsteuer bezahlt werden. Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich unter anderem nach der Größe und der Nutzung des Grundbesitzes.
Auf den Stichtag 1. Januar 2022 wurde die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab 1. Januar 2025 festgestellt. Ändert sich nach dem Stichtag 1. Januar 2022 etwas am Grundbesitz, so sind Sie als Eigentümerin oder Eigentümer des Grundbesitzes gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt sämtliche Änderungen anzuzeigen. Sie werden dazu nicht gesondert aufgefordert. Das Finanzamt prüft anschließend, ob sich die Änderung(en) auf die Grundsteuerbemessungsgrundlage auswirken.
Die Änderungen eines Kalenderjahres müssen Sie grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres abgeben, das auf das Jahr der Änderung(en) folgt.
Beispiel: Ein Anbau wird im Februar 2027 fertiggestellt. Sie müssen die Änderung bis zum 31. März 2028 beim Finanzamt anzeigen.
Sofern Ihnen dies nicht rechtzeitig möglich ist, informieren Sie bitte frühzeitig Ihr Finanzamt und beantragen Sie eine Fristverlängerung.
Sie können die Änderung(en) am Grundstück bzw. am Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über
- den Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder
- eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis BayGrSt 4)
anzeigen. Die Vordrucke erhalten Sie online unter www.grundsteuer.bayern.de oder bei Ihrem Finanzamt. Diese können Sie über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de oder auch in Papierform übermitteln. Falls es in einem Jahr mehrere Änderungen gab, zeigen Sie diese bitte zusammengefasst an.
Das Finanzamt prüft, ob und in welcher Höhe sich die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ändert. Anschließend schickt Ihnen das Finanzamt neue Bescheide (Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert; Bescheid über den Grundsteuermessbetrag) zu. Zudem teilt es der zuständigen Kommune automatisch die neue Bemessungsgrundlage mit.
Die Kommune schickt Ihnen dann einen neuen Grundsteuerbescheid zu, in dem aufgeführt ist, wie viel Grundsteuer Sie künftig zahlen müssen.
Wo finde ich weitere Informationen?
Hilfen zum Ausfüllen der Grundsteueränderungsanzeige und der Grundsteuererklärung sowie weitere Informationen finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de
Den ganzen Flyer des Bayerischen Landesamts für Steuern mit ausführlichen Informationen finden Sie untenstehend.
Informationsflyer Grundsteuer in Bayern Anzeige von Änderungen (529 KB)
Ratgeber „Vorsorgen für Krisen und Katastrophen“ des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) hat Ende 2025 einen grundlegend überarbeiteten Ratgeber „Vorsorgen für Krisen und Katastrophen“ veröffentlicht.
Der Ratgeber fasst Vorbereitungs- und Handlungsempfehlungen für verschiedene Notsituationen zusammen. Wenn etwas passiert, ist es besser, vorbereitet zu sein. Der Ratgeber zeigt auf, wie sich jeder Bürger in einfachen Schritten auf mögliche Unterbrechungen des Alltags oder Krisen (z. B. Stromausfall, Hochwasser, Extremwetter, Desinformation oder Explosionen) vorbereiten und diese meistern kann.
Den Ratgeber "Vorsorgen für Krisen und Katastrophen" finden Sie untenstehend zum Download bereit.
Auf der Internetseite des Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe kann der Ratgeber in Druckfassung bestellt werden. Daneben gibt es Checklisten gesondert zum Download.
Hier geht es zur Interneseite des BBK.
Vorsorgen für Krisen und Katastrophen (7.8 MB)
Winterdienst
Hinweise Räum- und Streupflicht sowie Standorte von Winter-Streukisten
Wie jedes Jahr erinnern wir an folgende Hinweise, um auch bei stärkeren Schneefällen Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer und eine vernünftige Räumung gewährleisten zu können.
Räum- und Streupflicht
- Dies gilt sowohl für bebaute wie auch für unbebaute Grundstücke.
- Wenn kein Gehweg vorhanden ist, ist auf der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen entlang des Grundstückes zu räumen.
- Ferner muss ein Gebäude, von dessen Dach Schnee auf eine öffentliche Straße fallen kann, mit entsprechenden Schneehaltevorrichtungen versehen sein.
- Die Gehbahnen sind an Werktagen spätestens ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr, von Schnee und Eis zu befreien und mit geeigneten Mitteln (z.B. Sand, Splitt) zu bestreuen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Eiszapfen über öffentlichen Straßen und Wegen müssen entfernt werden.
- Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Winterdienst und Winter-Streukisten
Auftausalz zeigt nur dann eine Wirkung, wenn die Temperaturen nicht unter -10°C fallen. Wir bitten deshalb um Verständnis, dass auch nur dann Salz gestreut wird, wenn dies Sinn macht.
Die Gehsteige bzw. eine Gehbreite von 80 cm (wenn kein Gehsteig vorhanden ist) entlang von Grundstücken sind von den Hauseigentümern selbst zu räumen und, wenn nötig, zu streuen. Bitte denken Sie auch daran, Bepflanzungen so weit zurück zu schneiden, damit der Schnee die Äste nicht in Gehwege und Fahrbahnen drücken kann. Beim Räumen von Gehsteig und Privatgrundstück den Schnee nicht wieder auf der Straße ablegen, da dieser ansonsten bei der nächsten Fahrt vom Schneepflug ihrem nachfolgenden Nachbarn vor die Einfahrt geschoben wird. Bitte vermeiden Sie diese unnötige Verärgerung.
Soweit Gehsteige entlang von gemeindlichen oder landkreiseigenen Grundstücken angelegt sind, wird deren Räumung von unserem Bauhofteam übernommen. Verbindungswege und -treppen zwischen Erschließungsstraßen (wie z.B. in der Cyprianssiedlung) werden nachrangig geräumt.
Wenn von den privaten Schneepflugfahrern Sonderwünsche (Räumung von Privatwegen, privaten Garagenzufahrten, usw.) erledigt werden sollen, ist dies im Einzelfall gesondert dem Fahrer zu vergüten.
Wir danken für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.
Für das Streuen der Gehsteige stehen an nachfolgend aufgeführten Standorten Streukisten für die kostenlose Abholung von Split zur Verfügung:
- Marktoberdorfer Straße (unterhalb Anwesen Kistler)
- Altes Schützenheim/ Waldweg
- Am Schiebelsberg (Trafostation)
- Parkplatz Grillinger Hof (gegenüber Feuerwehr)
- Schlachthaus
- Bergstraße (Dr. Mair)
- Ringstraße
- Wolkenberger Straße/ Einmündung Bahnhofstraße
- Zufahrt Auf dem G´hau
- Poststraße
- Steig
- Zufahrt Ellenberg
- Verbindungsweg Cyprianssiedlung (Höhe Anwesen Stauffer)
- Hangweg Treppe
- Cypriansstraße (Höhe Kapellenweg)
- Kreuzung Burgstraße Cypriansstraße
