Arbeitnehmer, die nach dem 20. September des Vorjahres in das Bundesgebiet gezogen sind, erhalten Ihre Lohnsteuerkarte von der Gemeinde des Ortes, an dem Sie nach diesem Stichtag erstmals eine Hauptwohnung oder einzige Wohnung begründet haben.
Ausländische Arbeitnehmer erhalten eine Lohnsteuerkarte, wenn
- sie länger als sechs Monate in der Bundesrepublik leben oder
- sich aus der Aufenthaltserlaubnis ergibt, dass Sie voraussichtlich länger bleiben.
Bevor Sie die Lohnsteuerkarte Ihrem Arbeitgeber aushändigen, prüfen Sie bitte alle Angaben.
Die Steuerklassen
Klasse I: Sie gilt für Arbeitnehmer, die
• ledig oder geschieden sind
• verheiratet sind, deren Ehegatte aber im Ausland lebt
• die dauernd getrennt leben
• verwitwet sind.
Klasse II: Die Lohnsteuerklasse II wird nur noch für alleinstehende Steuerpflichtige ausgestellt, wenn mindestens ein Kind im Haushalt gemeldet ist.
Klasse III: Sie gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn
• beide Ehegatten in der Bundesrepublik wohnen
• sie nicht dauernd getrennt leben
• der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder er Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse V eingereiht ist.
Klasse IV: Verheiratete Arbeitnehmer werden in dieser Klasse eingestuft, wenn beide Ehegatten
• Arbeitslohn beziehen
• im Inland wohnen
• nicht dauernd getrennt leben.
Klasse V: Sie tritt für einen der Ehegatten anstelle der Steuerklassen IV, wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird.
Klasse VI: Wenn Sie von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn erhalten, wird diese Steuerklasse auf Ihrer zweiten oder jeden weiteren Lohnsteuerkarte eingetragen. Sie sollten diese Steuerkarte dem Arbeitgeber vorlegen, von dem Sie den niedrigeren Arbeitslohn beziehen.
Beantragen einer Steuerkarte
Sie können die Lohnsteuerkarte formlos beantragen. Gebühren fallen nicht an.
Änderung der Steuerkarte
Wenn Sie heiraten oder ein Kind bekommen, werden die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte geändert. Die Änderung gilt vom Tag der Heirat bzw. der Geburt an.
Gebühren fallen hierbei nicht an.
Wechsel der Steuerklasse
(für Ehepaare)
Sind Sie und Ihr Ehepartner Arbeitnehmer, trägt die Meldebehörde auf Ihrer Lohnsteuerkarte die Steuerklasse ein, die auf der Steuerkarte für das Vorjahr steht.
Änderungen sind vor dem 1. Januar des folgenden Jahres möglich. Ansonsten können Sie im Laufe des Jahres nur einmal - spätestens bis zum 30. November - die Steuerklassen ändern lassen. Dies gilt nicht, wenn der Anlass für die beantragte Änderung der Steuerklasse die Aufnahme oder Beendigung eines Beschäftigungs-verhältnisses ist.
Beim Antrag auf Änderung der Steuerklassen müssen beide Lohnsteuerkarten im Meldeamt vorgelegt werden. Wenn ein Ehegatte die Änderung unter Vorlage der Lohnsteuerkarte beider Ehegatten beantragt, wird ebenfalls von einem gemeinsamen Antrag ausgegangen.
Zusätzliche Steuerkarten
Weitere Lohnsteuerkarten - jeweils mit Steuerklasse VI - erhalten Sie, wenn Sie gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber tätig sind. Wir empfehlen, sie dem Arbeitgeber vorzulegen, von dem Sie den niedrigen Arbeitslohn beziehen. Gebühren fallen nicht an.
Ersatz-Steuerkarte
Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarten ersetzt die Gemeinde, die die Karte ausgestellt hat. Die Ersatzlohnsteuerkarte wird auf schrift-lichen Antrag ausgestellt. Die Gebühr beträgt 5,00 €. Diese ist bei der Antragstellung zu entrichten.
Die steuerliche Lebensbescheinigung
Sollen Kinder, die nicht in unserem Gemeindebereich leben auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen werden, so benötigen wir eine steuerliche Lebensbescheinigung. Diese wird am Wohnort des Kindes ausgestellt. Die Eintragung in die Lohnsteuerkarte wird in der Gemeinde vorgenommen, in der der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Die Bescheinigung ist gebührenfrei.

